Neusalza-Spremberg 1714/1865
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Neusalza-Spremberg 1714/1865“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Neusalza-Spremberg.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Löbau unter der VR 484 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten das sportliche Schießen in Übung und Leistung zu fördern und zu pflegen.
Er pflegt das Brauchtum, die Tradition, die Geschichtspflege und sieht sich als Nachfolger der Schützengesellschaften von Neusalza (1714) und Spremberg (1865).
Der Verein verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Der erwirtschaftete Gewinn ist aber ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Die juristische Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit des Vereins ist vor allen anderen möglichen Verbindungen zu bewahren.
Der Beitritt zu einer Dachorganisation als Verein, z. B. Schützenbund o.ä., bedarf der Zustimmung der 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Jeder, der an der Verfolgung des Vereinszieles mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
Den Antrag auf eine ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft in den Verein kann jede unbescholtene und natürliche Person, die Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist, stellen. Sie muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe des Namens, des Standes, des Alters und der Wohnung an den Vorstand zu richten.
Nach einer Anwartschaft von einem halben Jahr nach Antragstellung entscheide der Vorstand und die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme.
Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller, ohne Angabe von Gründen, schriftlich mitgeteilt.
Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Ordentliche Mitglieder sind:
die sich für eine aktive Vereinsarbeit verpflichten
bereit sind, Funktionen im Verein auszuüben
die unter anderen auch dem Schießsport nachkommen und
dem in der Geschäftsordnung festgelegten Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag entrichten.
Das ordentliche Mitglied besitzt das uneingeschränkte Wahl- und Stimmrecht. Desweiteren besteht das Recht am jährlichen Königsschießen des Vereins teilzunehmen. Beim Erwerb der Waffenbesitzkarte wirkt der Verein unterstützend.
Außerordentliche Mitglieder sind:
solche, die nicht unmittelbar an der aktiven Vereinsarbeit teilnehmen können, aber diese nach ihren Möglichkeiten unterstützen und
den Mitgliedsbeitrag entrichten.
Außerordentliche Mitglieder besitzen nur das Stimmrecht. Des weiteren haben sie das Recht an Vereinsveranstaltungen, welche nicht einer ordentlichen Mitgliedschaft widersprechen, teilzunehmen.
Mitglieder der Jugendgruppe sind:
Jugendliche, welche an der Vereinsarbeit teilnehmen und
und nach ihren Möglichkeiten am Schießsport teilnehmen.
Mitglieder der Jugendgruppe besitzen das Recht an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, soweit dies nicht dem Jugendschutzgesetz wiederspricht bzw. wenn durch den Vorstand keine anderweitigen Festlegungen getroffen wurden.
Zur Vereinsjugend (Jugendgruppe) zählen alle Mitglieder, welche das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei Jugendlichen ist die Zustimmung eines Elternteils als den gesetzlichen Vertreter mit vorzulegen.
Ehrenmitglieder sind:
Mitglieder, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben und
nicht dem Verein angehörende Personen, welche besondere Leistungen und Verdienste für den Verein erbracht haben.
Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.
Dem Verein angehörende Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied. Nicht dem Verein angehörende Ehrenmitglieder haben nur das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er kann nur drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Termin ohne nochmalige Kündigung wirksam.
Die Leistungserfüllung des Mitgliedes an den Verein ist bis zum ordentlichen Ausscheiden aus dem Verein wirksam.
Der Ausschluss eines Anwärters oder Mitgliedes aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn der Anwärter oder das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.
Kenntnisse über Zuwiderhandlungen gegen gültige Gesetze, insbesondere das Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland, werden im Vorstand beraten und im zutreffenden Falle den zuständigen Behörden angezeigt.
Ein Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich die von der Mitgliederversammlung beschlossene, vollständige Vereinsbekleidung zu beschaffen. Eine Ausnahme kann durch den Vorstand bei außerordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern gebilligt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Stimmrechte
Von den Anwärtern und Mitgliedern werden Beiträge nach der Geschäftsordnung erhoben.
Der Beitrag ist jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Alle Anwärter und Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahre einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn 2/3-Mehrheit der Mitglieder dies verlangen.
Die Einladung für eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor Termin, durch den 1.Vorsitzenden.
Ausnahmen können in der Geschäftordnung festgelegt werden.
Die Tagesordnung ist durch den Vorstand festzulegen.
Jede Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter sowie einen Protokollanten, welcher die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert.
Die Mitgliederversammlung wählt aller drei Jahre den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister sowie drei bis fünf Beisitzer in freier und geheimer Wahl.
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel nicht öffentlich, sie fasst die Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder notwendig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Schatzmeister und
- drei bis fünf Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
Der Vorstand erstattet jährlich einen Bericht zur Geschäfts- und Finanzlage des Vereins.
Mindestens aller drei Jahre ist in Vorbereitung der Wahlversammlung eine Revision der Vereinsgeschäfte durchzuführen. Durch die Mitgliederversammlung wird außerhalb des Vorstandes eine Revisionskommission gewählt und beauftragt diese mit der Revision.
§7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 festgelegten 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhändlerisch der Stadt Neusalza-Spremberg zu übertragen und zu verwalten, bis es wieder für die bestimmten Zwecke verwendet werden kann.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.März 2008 beschlossen, gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.März 1999 außer Kraft.